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SWK 27, 20. September 2001, Seite S 656

Aus der Arbeit der BMF-Fachabteilungen

Rechtsansichten des Finanzministeriums zu steuerlichen Tagesfragen

Beteiligungsbegriff i. S. d. § 31 i. V. m. § 124 b Z 57 EStG 1988

Die Übergangsregelung des § 124 b Z 57 EStG 1988 stellt hinsichtlich der 10%-Grenze auf die in § 31 EStG 1988 bis zur Novellierung enthaltene 10%-Grenze ab; der Beteiligungsbegriff in beiden Gesetzesstellen ist daher ident. Die Beteiligung ist demnach als Substanzbeteiligung zu verstehen, die zwischen und entweder höchstens 10% des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder bei Vorliegen von Substanzgenussrechtskapital oder Partizipationskapital neben dem Nennkapital höchstens 10% des rechnerischen Wertes des Gesamtkapitals betragen durfte. Das Ausmaß der Gewinnbeteiligung und der Stimmrechte ist in dieser Hinsicht unbeachtlich. (

Schadensgutmachung einer Kapitalgesellschaft auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Geschäftsführers

Ein deliktisches Verhalten des gesetzlichen Vertreters einer Körperschaft, das nicht zu einer persönlichen Bereicherung zu Lasten der vertretenen Körperschaft führt, sondern der vertretenen Körperschaft zum Vorteil gereichen sollte, ist dieser auch zuzurechnen. Damit trifft die Verpflichtung zu einer Schadensgutmachung auch die Körperschaft....

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