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Börsenumsatzsteuer: Bemessung
• Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis bei der Börsenumsatzsteuer bzw. dem Entgelt neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um die Geschäftsanteile zu erhalten. - (§ 17 Abs. 1 KVG), (Abweisung)
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