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GrESt: Rückgängigmachung
• Seit dem hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Zl. 82/16/0165, VwSlg. 5876/F, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der Verkäufer eines Grundstückes jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben muss, die er vor Vertragsabschluss hatte; eine solche Rückgängigmachung liegt aber dann nicht vor, wenn ein Betrag zwar formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte Person zu übertragen. - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG), (Abweisung)
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