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SWK 27, 20. September 2001, Seite S 656

Beteiligungsbegriff i.S.d. § 31 i.V. m. § 124 b Z 57 EStG 1988

Die Übergangsregelung des § 124 b Z 57 EStG 1988 stellt hinsichtlich der 10%-Grenze auf die in § 31 EStG 1988 bis zur Novellierung enthaltene 10%-Grenze ab; der Beteiligungsbegriff in beiden Gesetzesstellen ist daher ident. Die Beteiligung ist demnach als Substanzbeteiligung zu verstehen, die zwischen und entweder höchstens 10% des Nennkapitals der Kapitalgesellschaft oder bei Vorliegen von Substanzgenussrechtskapital oder Partizipationskapital neben dem Nennkapital höchstens 10% des rechnerischen Wertes des Gesamtkapitals betragen durfte. Das Ausmaß der Gewinnbeteiligung und der Stimmrechte ist in dieser Hinsicht unbeachtlich. (

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