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Haftung: Vertreter
• In Zusammenhang mit der Frage der Haftung der in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter ist festzustellen, dass es zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört, dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus Mitteln des Vertretenen entrichtet werden; der Zeitpunkt, ab dem zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Dabei hat sich die Behörde jedoch mit einem konkretisierten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen. – (§ 9 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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