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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 293

Spendengelder für die Hinterbliebenen der Katastrophenopfer

BMF weist Finanzbehörden an, keine Schenkungssteuer zu erheben

(BMF) – Die Finanzämter werden gemäß § 206 lit. a BAO angewiesen, hinsichtlich der Spendengelder, die für die Hinterbliebenen der Seilbahnkatastrophe vom in Kaprun ausbezahlt werden, von der Erhebung der Schenkungssteuer Abstand zu nehmen, da die Abgabepflichtigen von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen sind. ( GZ 10 3001/1-IV/10/00)

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