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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite R 120
Gewinnverteilung
• Für die Verteilung des Gesellschaftsgewinnes sind grundsätzlich die Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern, insbesondere jene des Gesellschaftsvertrages, als maßgebend anzusehen. – (§ 22 BAO), (Abweisung)
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