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Liebhabereiverordnung
• § 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiVO stellt darauf ab, dass die Tätigkeit typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist; was grundsätzlich erwerbswirtschaftlich ist, kann keine Tätigkeit sein, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen ist. Auf eine Betrachtung des konkreten Falles kommt es bei Anwendung des § 1 Abs. 2 Z 2 VO nicht an. – (§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiVO 1993), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0117)