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Haftung Gesellschafter
• Gemäß § 128 HGB i. V. m. § 4 EGG ist die Haftung der Gesellschafter einer OEG für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft eine persönliche und eine entgegenstehende, im Innenverhältnis getroffene Vereinbarung Dritten gegenüber unwirksam. – (§ 12 BAO), (Abweisung)
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