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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 289
Artikel V Börsegesetz
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Artikel V Börsegesetz | |
Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf |
1. (neu) § 3 Abs. 1 Z 6 | In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „70 Millionen Schilling" durch die Wortfolge „fünf Millionen Euro" ersetzt. |
2. (vorher 1.) § 23 | unverändert |
3. (neu) § 44 Abs. 1 | In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „100 000 S" durch die Wortfolge „7 000 Euro" ersetzt. |
4. (neu) § 45 Abs. 7 | In § 45 Abs. 7 wird die Wortfolge „300 000 S" durch die Wortfolge „20 000 Euro" ersetzt. |
5. (vorher 2.) § 48 Abs. 1 Z 7 | unverändert |
6. (neu) § 48 Abs. 1 Z 9 | In § 48 Abs. 1 wird nach der Z 9 die Wortfolge „300 000 S" durch die Wortfolge „20 000 Euro" ersetzt. |
7. (bisher 3.) § 48 Abs. 2 Z 5 | unverändert |
8. (neu) § 48 Abs. 2 Z 6 | In § 48 Abs. 2 wird nach der Z 6 die Wortfolge „100 000 S" durch die Wortfolge „7 000 Euro" ersetzt. |
9. (neu) § 48 Abs. 3 b | „(3 b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen, sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: |
1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat, der im Basler Aussc... |