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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 289

Artikel V Börsegesetz


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Artikel V Börsegesetz
Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1. (neu) § 3 Abs. 1 Z 6
In § 3 Abs. 1 Z 6 wird die Wortfolge „70 Millionen Schilling" durch die Wortfolge „fünf Millionen Euro" ersetzt.
2. (vorher 1.) § 23
unverändert
3. (neu) § 44 Abs. 1
In § 44 Abs. 1 wird die Wortfolge „100 000 S" durch die Wortfolge „7 000 Euro" ersetzt.
4. (neu) § 45 Abs. 7
In § 45 Abs. 7 wird die Wortfolge „300 000 S" durch die Wortfolge „20 000 Euro" ersetzt.
5. (vorher 2.)
§ 48 Abs. 1 Z 7
unverändert
6. (neu) § 48 Abs. 1 Z 9
In § 48 Abs. 1 wird nach der Z 9 die Wortfolge „300 000 S" durch die Wortfolge „20 000 Euro" ersetzt.
7. (bisher 3.)
§ 48 Abs. 2 Z 5
unverändert
8. (neu) § 48 Abs. 2 Z 6
In § 48 Abs. 2 wird nach der Z 6 die Wortfolge „100 000 S" durch die Wortfolge „7 000 Euro" ersetzt.
9. (neu) § 48 Abs. 3 b
„(3 b) Die Einrichtung von Systemen, die die Teilnahme am Handel an einem Markt mit Sitz in einem Drittland ermöglichen,
sowie die Handelsteilnahme vom Inland aus fällt nicht unter Abs. 1 Z 1 und 2, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der für den Handel zuständige Rechtsträger hat seinen satzungsmäßigen Sitz in einem Staat,
der im Basler Ausschuss für Ba...

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