Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 288
Artikel IV Investmentfondsgesetz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Artikel IV Investmentfondsgesetz | |
Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf |
1. § 13 | unverändert |
2. (neu) § 40 Abs. 2 Z 1 | Der vierte und fünfte Satz lauten: |
„In den Fällen des § 13 dritter und vierter Satz gelten die nicht ausgeschütteten Jahreserträge für Zwecke der Kapitalertragsteuer als ausgeschüttet. Wird vor diesen Zeitpunkten oder während des Geschäftsjahres das Anteilsrecht veräußert, so ist für Zwecke der Kapitalertragsteuer mit Ausnahme der Kapitalertragsteuer auf Substanzgewinne im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz die Ausschüttung mit dem Veräußerungszeitpunkt anzunehmen." | |
3. (vorher 2.) | § 41 unverändert |
4. (vorher 3.) | § 41 unverändert |
5. (vorher 4.) § 42 | lit. a) unverändert |
lit. b) Abs. 4 lautet: | |
„(4) Tritt ein Kreditinstitut im Sinne des Depotgesetzes als Verwalter oder Verwahrer von Anteilen an ausländischen Kapitalanlagefonds auf, gilt für Zwecke der Kapitalertragsteuer Folgendes: Als Kapitalertrag gilt zugeflossen, | |
S. T 289– wenn der Anteil dem Steuerpflichtigen das gesamte Jahr zuzurechnen ist, zum 31. Dezember eines jeden Jahres ein Betrag von 10% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises | |
– wenn der Anteil während des Jahres ver... |