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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite 854

8. Ergebnis

Reinhold Beiser

8.1 Die Empfängerbenennung soll der Finanzverwaltung die Querverprobung der richtigen abgabenrechtlichen Behandlung beim Empfänger ermöglichen. Ziel ist die Vermeidung von Abgabenausfällen.

8.2 Soll die Abzugsfähigkeit gesichert sein, so ist für die Nachweisbarkeit des Empfängers vorzusorgen. In Zweifelsfällen ist die Einsicht und Kopie/Abschrift von amtlichen Identitätsnachweisen (z. B. Reisepass) zu empfehlen.

8.3 Wer die zumutbare Beweisvorsorge unterlässt, den trifft das Risiko, den Empfänger auf Verlangen nicht benennen zu können. Die Nichtabzugsfähigkeit ist dann Folge einer diesbezüglichen Gefährdungshaftung.

8.4 Bei Auslandssachverhalten ist zunächst zu prüfen, welche Leistungen ausgetauscht worden sind und ob Leistung und Gegenleistung angemessen sind. Ist die Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung zu bejahen, so sind auch Gegenleistungen an Steueroasengesellschaften(-körperschaften) abzugsfähig.

8.5 Eine Verpflichtung zur Benennung der Empfänger des Empfängers besteht nicht. Der Steuerpflichtige ist somit nicht gehalten, Gesellschafter, Subunternehmer, Provisionsempfänger etc. des Empfängers auszuforschen.

8.6 „Empfänger" ist der Vertragspartner im jeweiligen Leistungsa...

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