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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 292
Artikel VIII Kapitalmarktgesetz
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Artikel VIII Kapitalmarktgesetz | |
Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle) | Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf |
1. (neu) § 3 Abs. 1 Z 9 | In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert" durch die Wortfolge „zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert" ersetzt. |
2. (neu) § 3 Abs. 1 Z 10 | In § 3 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert" durch die Wortfolge „40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert" ersetzt. |
3. (vorher 1.) § 3 Abs. 1 Z 13 | „13. Wertpapiere, die |
a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden, | |
S. T 293b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und | |
c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;" | |
4. (vorher 2.) § 7 Abs. 1 | unverändert |
5. (neu) § 8 Abs. 2 Z 4 lit. a | In § 8 Abs. 2 Z 4 lit.... |