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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 292

Artikel VIII Kapitalmarktgesetz


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Artikel VIII Kapitalmarktgesetz
Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1. (neu) § 3 Abs. 1 Z 9
In § 3 Abs. 1 Z 9 wird die Wortfolge „zu mindestens 600 000 S oder dem entsprechenden Schillinggegenwert" durch die Wortfolge
„zu mindestens 40 000 Euro oder dem entsprechenden Euro-Gegenwert" ersetzt.
2. (neu) § 3 Abs. 1 Z 10
In § 3 Abs. 1 Z 10 wird die Wortfolge „600 000 S oder den entsprechenden Schillinggegenwert" durch die Wortfolge
„40 000 Euro oder den entsprechenden Euro-Gegenwert" ersetzt.
3. (vorher 1.)

§ 3 Abs. 1 Z 13
„13. Wertpapiere, die
a) von einem Konsortium, von dem mindestens zwei Mitglieder ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben, vertrieben und fest übernommen werden,
S. T 293b) von deren Gesamtemission ein wesentlicher Anteil in einem oder in mehr als einem Mitgliedstaat angeboten wird, der nicht derjenige des Emittenten ist, und
c) die nur über ein Kreditinstitut oder ein Finanzinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 BWG oder von Art. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/780/EWG und von Art. 1 Z 6 der Richtlinie 89/646/EWG gezeichnet oder anfänglich erworben werden dürfen;"
4. (vorher 2.) § 7 Abs. 1
unverändert
5. (neu) § 8 Abs. 2

Z 4 lit. a
In § 8 Abs. 2 Z 4 lit....

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