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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite T 287

Artikel I Einkommensteuergesetz


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Ziffer des Begutachtungsentwurfes (Fundstelle)
Änderung gegenüber dem Begutachtungsentwurf
1. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b
unverändert
2. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. c
Der zweite Punkt (Teilstrich) lautet:
– „Es muss ein bestimmter Zeitraum zur Ausübung der Option vorgegeben sein."
und es entfällt der Satz: „Dieser Zeitraum darf ein Jahr nicht übersteigen".
3. § 4 Abs. 11 Z 1
Bei lit. c) wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend davon kann die Stiftungsurkunde vorsehen,
dass nach Ablauf von 99 Jahren ab Errichtung der Stiftung der Stifter Letztbegünstigter sein kann."
4. § 6 Z 5
unverändert
5. § 15
unverändert
6. § 26
unverändert
7. § 27 Abs. 1 Z 7
unverändert
8. § 30 Abs. 1
unverändert
9. § 30 Abs. 8
unverändert
10. § 31 Abs. 1
unverändert
11. § 32 Z 4 lit. b
unverändert
12. § 37 Abs. 4
unverändert
13. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d
unverändert
14. § Abs. 3 Z 4
Es wird eine Z 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
„5. Anteilsrechten an ausländischen Kapitalanlagefonds (§ 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993)
einschließlich der Kapitalerträge im Sinne des § 42 Abs. 4 des Investmentfondsgesetzes 1993."
15. (neu) § 94 Z 6 lit. f
„f) Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 ...

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