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SWK 35, 15. Dezember 2000, Seite S 852

7. Die Empfängerbenennung in strafrechtlicher Sicht

Reinhold Beiser

7.1 Kein Strafcharakter, sondern Schadenersatz als Ausfluss einer Gefährdungshaftung

Die Empfängerbenennung ist ein Instrument der Querverprobung: Durch die genaue Bezeichnung der Empfänger abgesetzter Beträge soll die Finanzverwaltung die korrekte abgabenrechtliche Erfassung beim Empfänger nachprüfen können. Die Pflicht zur Empfängerbenennung ist Teil der allgemeinen Offenlegung abgabenrelevanter Sachverhalte (§ 119 BAO). Die Nichtabzugsfähigkeit sanktioniert die Verletzung einer allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 119 und § 143 BAO) und einer speziellen Beweisvorsorgepflicht (2.5). Dem Nichtbenenner wird als Ausgleich für seine Verweigerung der Mitwirkung oder Verletzung der Beweisvorsorge ein Schadensausgleich in Form der Nichtabzugsfähigkeit auferlegt. Die Nichtabzugsfähigkeit ist nicht Strafe, sondern Ausfluss einer Gefährdungshaftung: Wer die korrekte abgabenrechtliche Erfassung beim Empfänger durch Nichtbenennung gefährdet, muss als Ausgleich für die Verletzung einer abgabenrechtlichen Schutzvorschrift Schadenersatz in Form der Nichtabzugsfähigkeit leisten. Die scharfe Sanktion der Nichtabzugsfähigkeit zielt auf ein Schaden vermeidendes Verhalten, hat jedoch „keinen straf- oder bußgeldrechtli...

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