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Verfahren: Wiederaufnahme
• Eine
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Wassergebühr ist zu bewilligen, wenn dem Abnehmer durch ein Gutachten bekannt wird, daß die frühere Annahme eines übermäßigen Wasserverbrauches durch ein Rohrgebrechen nicht richtig sein kann - (§ 235 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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