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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite 336

Einstellen der Erwerbstätigkeit

(BMF) - Außerordentliche Einkünfte sind Veräußerungs- und Übergangsgewinne, wenn der Betrieb deswegen veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige u. a. das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind (§ 37 Abs. 5 EStG 1988 i. d. F. StruktAnpG 1996).

Unter „Erwerbstätigkeit" fallen alle Tätigkeiten, die sich als aktive Betätigung im Erwerbsleben darstellen ( SWK-Heft 3/1997, Seite S 57).

Eine mitunternehmerische Beteiligung ist, wenn der Mitunternehmer in wirtschaftlicher Sicht keine wesentlich andere Funktion hat als ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, nicht einer aktiven Betätigung zuzuordnen (, 0045; , 85/14/0151, betr. Auslegung von „erwerbstätig" in der Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1972). Danach vermittelt eine mitunternehmerische Beteiligung ohne wesentlichen Einfluß auf die Geschäftsführung, wie z. B. eine bloße Beteiligung an einer Publikums-Personengesellschaft, nicht eine Erwerbstätigkeit i. S. d. § 37 Abs. 5 und § 24 Abs. 6 EStG 198...

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