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Umsatzsteuer - Vorsteuerabzug bei »angeblichen Scheinrechnungen«
Vorsteuerabzug bei „angeblichen Scheinrechnungen" (§ 11, § 12 UStG 1994)
Ob das Finanzamt den leistenden Unternehmer steuerlich erfaßt hat, ist für die Frage des Vorsteuerabzuges ohne Bedeutung. Nicht relevant ist auch, ob an der Wohnung des Unternehmers ein Firmenschild angebracht ist und ob den Bewohnern anderer Wohnungen die Firma bekannt ist. Wurden die Rechnungen auch von einer bereits im Firmenbuch gelöschten Gesellschaft ausgestellt und entsprechen diese den Formvorschriften des § 11 UStG, dann steht die Vorsteuer zu, weil die Rechtspersönlichkeit von Gesellschaften solange fortbesteht, als noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist ().