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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite S 335

Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen

Betriebsausgaben sind

• Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. a),

• Pflichtbeiträge zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen, soweit diese Einrichtungen der Krankenversorgung dienen, weiters Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung. Beiträge zu Einrichtungen, die der Krankenversorgung dienen, sowie Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung sind nur insoweit abzugsfähig, als sie der Höhe nach den Pflichtbeiträgen der gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen (§ 4 Abs. 4 Z 1 lit. b).

Unter lit. b fallen ausschließlich Beiträge an die aufgezählten Einrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen bzw. an eine inländische gesetzliche Krankenversicherung. Die betragliche Einschränkung bezieht sich nur auf die Kammerbeiträge zur Krankenversorgung (freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge) und auf freiwillige Beiträge zu einer inländischen gesetzlichen Krankenversicherung (BMF-Erlaß AÖFV 146/1995).

Beiträge an eine private Krankenversicherung sind nicht Betriebs-, sondern Sonderausgaben. (

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