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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite S 342

Sanierung von Sanitärräumen

(A.B.) Liegen unbestritten ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten nicht im Wohnungsverband des Abgabepflichtigen, ergibt sich regelmäßig auch keine Notwendigkeit, Kosten, die für die Adaptierung (Instandhaltung) und Einrichtung solcher Räume aufgewendet werden, von jenen Kosten abzugrenzen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind. Auch ausschließlich betrieblich genutzte Räumlichkeiten verfügen häufig über sanitäre Einrichtungen (WC, Waschgelegenheit) sowie über eine kleine Teeküche. Die von der Betriebsprüfung und ihr folgend von der belangten Behörde vertretene Auffassung, derartige Einrichtungen seien nur dann betrieblich bedingt, wenn betriebseigene Arbeitskräfte beschäftigt würden, teilt der Gerichtshof nicht. Auch Kunden, Lieferanten und andere Geschäftspartner können auf die Benützung sanitärer Anlagen in Betriebsräumlichkeiten angewiesen sein. Selbst der Abgabepflichtige, der in der Zeit, während der er seinen beruflichen Obliegenheiten nachkommt, solche Anlagen benutzt, tätigt nach Ansicht des Gerichtshofes keine private Nutzungsentnahme. Es hieße die Notwendigkeit einer Abgrenzung der betrieblichen von der privaten Sphäre überspannen, wollte man jedwede...

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