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Körperschaftsteuer - Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person
Verdeckte Gewinnausschüttung an nahestehende Person (§ 8 Abs. 2 KStG 1988)
Eine verdeckte Gewinnausschüttung in Form einer Vermögenszuwendung an eine dem Gesellschafter nahestehende Person setzt nicht voraus, daß die Zuwendung einen Vorteil für den Gesellschafter selbst zu Folge hat (Änderung der Rechtsprechung). Zur Begründung des „Nahestehens" reicht jede Beziehung eines Gesellschafters zu einer anderen Person aus, die den Schluß zuläßt, sie habe die Vorteilszuwendung an die andere Person beeinflußt (BFH , I R 139/94 in BB 1997, 716).