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SWK 13, 1. Mai 1997, Seite 336

Kommunalsteuer bei Vereinen

Dem Bundesministerium für Finanzen kommt im Rahmen der Erhebung der Kommunalsteuer durch die Gemeinden keine aufsichtsbehördliche Kompetenz zu. Vorbehaltlich dieser Feststellung wird zur Anfrage bemerkt:

Von der Kommunalsteuer befreit sind Vereine, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altenfürsorge dienen (§ 8 Z 2 KommStG 1993).

Eine schulische Ausbildung fällt nicht unter den Begriff „Fürsorge" (vgl. Pkt. 8.5.3 der BMF-Information zum KommStG 1993, AÖFV 298/1994). Eine von einem gemeinnützigen Verein mit oder ohne Öffentlichkeitsrecht unterhaltene Privatschule ist keine auf Kinder oder Jugendliche bezogene Fürsorgemaßnahme ().

Danach unterliegt ein Verein, der den unternehmerischen Bereich „Lehrlingsausbildung" unterhält, mit den damit zusammenhängenden Arbeitslöhnen der Kommunalsteuer. (

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