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ÖBA 3, März 2023, Seite 209

Zum Schadenersatzanspruch des LN bei Totalschaden des Leasingobjekts

https://doi.org/10.47782/oeba202303020901

§§ 1295, 1304, 1323 ABGB.

Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist – im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung – die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen. Der LN ist bei Beschädigung der Substanz des Leasingguts zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs aktivlegitimiert, weil das Risiko des Untergangs der Substanz („Substanzschaden“) durch den Leasingvertrag auf den LN verlagert wird.

S. 210Aus der Begründung:

[1] Die – insoweit nicht vorsteuerabzugsberechtigte – Kl war LN eines Fahrzeugs, bei dem aufgrund eines vom Erstbekl am allein verschuldeten Verkehrsunfalls ein Totalschaden eintrat.

[2] Die Parteien des Leasingvertrags entschieden sich nicht für eine zeitnahe (Totalschadens-)Abrechnung, sondern einigten sich zunächst darauf, den ohnehin mit endenden Vertrag weiterlaufen zu lassen.

[3] Die Kl einigte sich mit der LG letztlich doch auf eine vorzeitige Beendigung des Vertrags und erwarb das Fahrzeug um € 37.858,56 (inkl USt). Sie verkaufte das Fahrzeug um € 13.500 (inkl USt). Bei einer Beendigung des Leasingvertrags im Wege der Totalschadensabrechnung hätte die Kl der LG keine USt zahlen müssen.

[4] Der drittbekl Haftpflichtversicherer des zweitbekln Halters teilte am mit, entsprechend seiner Totalschadensabrechnung € 33.100 (exkl USt) anzuweisen, weil zum Unfallszeitpunkt die LG Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei und bei einer Totalschadensabrechnung mit ihr keine USt anfalle.

[5] Diesen Betrag überwies sie direkt an die kl LN.

[6] Die Kl begehrt von den Bekl zur ungeteilten Hand die Zahlung von € 6.620 an offener USt aus der Totalschadensabrechnung. Der Leasingvertrag sei nach dem Unfall weiter gelaufen. Eine Totalschadensabrechnung habe im Leasingverhältnis nicht stattgefunden.

[7] Die Bekl wenden ein, die Kl sei zum Unfallszeitpunkt nicht Eigentümerin des Fahrzeugs und daher auch nicht unmittelbar Geschädigte gewesen.

[8] Das ErstG wies die Klage ab.

[9] Das BerG bestätigte diese E.

[12] Die Revision ist zulässig und berechtigt.

[13] Die Kl argumentiert, die vom BerG herangezogene, zu 7 Ob 132/12f ergangene Rsp sei nicht einschlägig, weil der Leasingvertrag nicht wie sonst üblich „als Totalschaden“ beendet, sondern (zunächst) fortgesetzt und erst später „normal“ beendet worden sei. Die Kl habe die Leasingraten (inkl USt) bis zur Beendigung bezahlt und das Fahrzeug letztlich erworben. Unabhängig von der Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten sei der Ersatzbetrag inkl USt zuzusprechen. Dem Geschädigten verbleibe allenfalls ein Rückforderungsanspruch nach Art XII Z 3 EGUStG.

[14] 1. Zu 7 Ob 132/12f hatte der OGH die Frage zu klären, ob der Anspruch des klagenden, nicht vorsteuerabzugsberechtigten LN auf Ersatz der von ihm aufgewendeten USt für die Wiederbeschaffung ein von der bei der Bekl bestehenden, zugunsten der LG vinkulierten Kaskoversicherung umfasstes Risiko darstellte. Dies wurde unter Hinweis darauf verneint, dass das in der Kaskoversicherung mitversicherte Sachersatzinteresse des LN sich darin erschöpfe, nicht mit Schadenersatzansprüchen belastet zu werden, sodass ein Anspruch auf Ersatz der angefallenen USt nicht vom versicherten Risiko umfasst sei. Eine Inanspruchnahme durch die vorsteuerabzugsberechtigte LG schied aufgrund der bereits erfolgten Befriedigung ihres Sacherhaltungsinteresses aus.

[15] Im vorliegenden Fall ist aber nicht zu prüfen, ob ein (allfälliger) Anspruch auf Ersatz der USt ein von einer Kaskoversicherung umfasstes Risiko darstellt, also ein versicherungsvertraglicher Deckungsanspruch besteht, sondern ob die kl LN zur Geltendmachung deliktischer Schadenersatzansprüche aus der Beschädigung des Leasingguts gegen den Schädiger aktivlegitimiert ist und ein allfälliger Schadenersatzanspruch auch die USt umfasst.

[16] 7 Ob 132/12f und die dort angestellten Überlegungen sind daher mangels vergleichbarer Sachverhaltsgrundlage nicht einschlägig.

[17] 2. Bei Totalschaden eines Leasingfahrzeugs ist – im Rahmen der objektiv-abstrakten Schadensberechnung – die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des unbeschädigten Fahrzeugs und dem Verkaufswert des Wracks zu ersetzen (2 Ob 2419/96s; 1 Ob 60/09v Pkt II.1.; 2 Ob 157/20g Pkt 6.; Huber in Schwimann/Neumayr, ABGB5 § 1323 Rn 61). Einen Teil dieses Schadensbetrags, nämlich die USt, fordert die kl LN von den Bekl, auch wenn sie iZm den von ihr an die LG geleisteten Beträgen von einem subjektiv-konkreten Schaden spricht. Diesen begehrt sie aber nicht.

[18] 3. Während die ältere Rsp (RS0019382; anders bereits: RS0050071; 2 Ob 33/95 [Reparaturkosten]; 2 Ob 17/92 [Mietwagenkosten]) den LN bei Beschädigung des Leasinggegenstands lediglich als mittelbar Geschädigten und seinen Schaden als nicht ersatzfähigen Drittschaden qualifizierte, befürworte der erkSen (2 Ob 29/20h Pkt 4.1.) nach ausführlicher Darlegung der bisherigen Rsp und L die Aktivlegitimation eines LN bei Beschädigung der Substanz des Leasingguts. Das Risiko des Untergangs der Substanz („Substanzschaden“) sei durch den Leasingvertrag auf den LN verlagert. Er habe dem LG (Eigentümer) das Erfüllungsinteresse zu leisten, sodass diesem durch den Eingriff in sein Eigentumsrecht kein rechnerischer Schaden entstehe. Statt dessen verliere der LN mit dem Wert des Fahrzeugs (abzgl des Wrackwerts) das „Äquivalent“ seiner dem LG zu erbringenden Leistungen. Dieser Schaden sei schon deswegen zu ersetzen, weil der Schädiger nicht dadurch begünstigt werden dürfe, dass der Vermögensnachteil nicht beim Eigentümer, sondern beim LN eintrete. Die Frage, ob dies mit dem (insoweit nahe liegenden) Argument der Schadensverlagerung oder doch mit dem Eingriff in das nach § 372 ABGB geschützte Gebrauchsrecht zu begründen sei, könne dahinstehen. IZm dem Nutzungsausfallsschaden (Verdienstentgang) bejahte der erkSen (2 Ob 29/20h Pkt 4.2.) aufgrund der Zuweisung der Nutzungen der Sache an den LN ausdrücklich einen originären Anspruch des LN und räumte ihm insoweit eine einem Mieter vergleichbare Rechtsposition ein. Als entscheidend wurde der Umstand betont, dass es zu keiner Doppelliquidation kommt und dass die verletzten Interessen im sachlichen Schutzbereich des Verbots von Eigentumseingriffen liegen (zust 10 Ob 27/20y Pkt 1.3.).

[19] Die Kl ist daher – sei es aufgrund der Annahme einer bloßen Schadensverlagerung oder eines originären Anspruchs – grds zur Geltendmachung des aus dem Substanzeingriff resultierenden Schadens („Substanzschadens“) aktivlegitimiert.

[20] 4. Die Frage ist, wieweit im Wert USt-Komponenten eine Rolle spielen (Reischauer in Rummel3 § 1295 Rn 25b).

[21] Für den Geschädigten besteht der gewöhnliche Nutzen im Regelfall im Gebrauch der Sache. Das Wertinteresse bemisst sich in einem solchen Fall danach, was er aufzubringen hat, um sich den Gebrauch dieser Sache zu verschaffen. Der Geschädigte soll objektiv-abstrakt, also rechnerisch, so gestellt werden, als wäre ihm kein Nachteil entstanden (2 Ob 157/20g Pkt 6.4. [zur Maßgeblichkeit des Wiederbeschaffungs- und nicht des Verkaufswerts für die ErmittlungS. 211 des Wertersatzes]). Bei Vergütung des Schätzwerts muss der Geschädigte daher in die Lage versetzt werden, sich ein Ersatzstück anzuschaffen (RS0010075).

[22] Die Schädigung der Substanz des Leasingguts wirkt sich wegen des vertraglich ihr insoweit zugewiesenen Risikos im Vermögen der Kl aus. Ihr ist aufgrund des Leasingvertrags auch der Gebrauch der Sache zugewiesen. Sie verliert mit dem Wert des Fahrzeugs (abzgl des Wrackwerts) das maßgeblich im Gebrauch des Leasingguts liegende „Äquivalent“ ihrer dem LG zu erbringenden Leistungen und soll durch den Ersatz des Wertinteresses (objektiv-abstrakt) rechnerisch in die Lage versetzt werden, sich den Gebrauch wiederzuverschaffen. Da sie dafür unstr USt zu entrichten hätte, ist diese auch bei Berechnung des gemeinen Werts zu berücksichtigen (2 Ob 152/01v).

[23] Ob bei der Wertermittlung die USt auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist (1 Ob 60/09v Pkt II.), kann in Anbetracht des Umstands, dass dies auf die Kl in Bezug auf das Leasinggut nicht zutrifft und ihre Verhältnisse maßgeblich sind, dahinstehen.

[24] 5. Die Kl hat daher Anspruch auf die Bruttodifferenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert (€ 52.890) und dem Wrackwert. Die Feststellungen des ErstG zum Wrackwert hat die Kl aber in ihrer Berufung mit unerledigt gebliebener Beweisrüge bekämpft. Unterbleibt die Behandlung einer Beweisrüge, mit der eine entscheidungswesentliche Feststellung bekämpft wurde, aus rechtlichen Gründen, liegt mangels gesicherter Tatsachengrundlage ein Feststellungsmangel vor, der im Rahmen der Behandlung der Rechtsrüge in dritter Instanz wahrzunehmen ist. Die angefochtene E ist daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen E an das BerG zurückzuverweisen (2 Ob 119/21w Rn 23).

[25] 6. Soweit die Bekl einwendet, die Kl habe nur € 37.858,56 an die LG bezahlen müssen, aber bereits € 33.100 von der Drittbekl und € 13.500 aus dem Verkauf des Fahrzeugs erhalten, und bei einer Totalschadensabrechnung mit der LG wäre keine USt angefallen, ist ihr zu entgegnen, dass nach der überw Rsp der objektiv-abstrakt berechnete Schaden selbst dann zuzusprechen ist, wenn das subjektiv berechnete Interesse geringer wäre (RS0030075). Es ist daher unerheblich, wenn die Kl die Sache nach Eintritt des Schadens – wie im vorliegenden Fall – veräußert und welchen Erlös sie dadurch erzielt hat (4 Ob 3/19y Pkt 1.2.4.; 5 Ob 100/22z Rn 22) sowie welchen Betrag sie der LG zahlen musste.

[26] Auch begründet der Umstand, dass bei einer Totalschadensabrechnung mit der LG keine USt angefallen wäre, keinen Verstoß gegen die Schadensminderungsobliegenheit (§ 1304 ABGB). Diese hätte die Kl nur dann verletzt, wenn sie schuldhaft Handlungen unterlassen hätte, die von einem verständigen Durchschnittsmenschen gesetzt worden und geeignet wären, den Schaden abzuwehren oder zu verringern (RS0027787 [T12, T 13]). Die LG teilte aber erst nach Vertragsbeendigung mit, dass bei einer Totalschadensabrechnung keine USt angefallen wäre. Dass dies der Kl bereits zuvor bekannt oder erkennbar gewesen wäre, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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