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FX-Kredit: Missbräuchlichkeitskontrolle setzt zu prüfende Klausel voraus
https://doi.org/10.47782/oeba202303021501
§§ 864a, 879, 907b ABGB; § 6 KSchG.
Haben die Parteien eines FX-Kreditvertrags die Verknüpfung von Euro und CHF im Vertrag völlig offengelassen, kann in Anbetracht des Fehlens einer entsprechenden Vereinbarung keine missbräuchliche oder intransparente Klausel vorliegen. Auf einen solchen Fall ist auch die EuGH-Rsp (C-260/18 Dziubak; C-26/13 Kásler, etc), die die Möglichkeit von geltungserhaltender Reduktion oder der Ersetzung von Vertragsbestimmungen durch dispositives Recht einschränkt haben soll, nicht anwendbar. Diese Rsp ist nämlich zu Vertragslücken ergangen, die infolge Klauselkontrolle anhand der Klausel-RL 93/13/EWG entstanden sind. Auf den Fall einer anfänglichen Vertragslücke lassen sich diese nicht übertragen.
Aus der Begründung:
[1] Der Kl nahm 2007 bei der bekl Bank einen in hundert vierteljährlichen Raten abzustattenden „FX-Kredit im Gegenwert von € 145.000“ auf, um einen Liegenschaftskauf zu finanzieren.
[2] Laut dem von der Bekl formulierten Vertragsformular werde die Bank ein oder mehrere Kreditkonten in folgenden Währungen nach Wahl des Kl führen: Euro, CHF, USD oder JPY. Auch für die Zuzählung der Kreditsumme standen fü...