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ÖBA 3, März 2023, Seite 220

Anfechtung einer Sicherungszession wegen Begünstigung

https://doi.org/10.47782/oeba202303022001

§§ 1356, 1400 ABGB; § 30 IO.

Die Begünstigung eines Gläubigers iSd § 30 IO kann nicht nur dadurch erfolgen, dass der Schuldner diesem seine Forderung direkt erfüllt. Auch eine „Zuwendung auf Umwegen“ ist anfechtbar, sofern sie nur auf Kosten der Masse erfolgt. Dies gilt etwa, wenn aufgrund der bloßen Angabe der Kontonummer eines Gläubigers auf von der Schuldnerin ausgestellten Rechnungen mehrere Zahlungen von Drittschuldnern in den letzten 60 Tagen vor Insolvenzeröffnung an diesen Gläubiger (statt an die spätere Schuldnerin) geleistet werden.

Aus der Begründung:

[2] 2.1. Die Wirksamkeit einer Sicherungszession hängt von der Beachtung der für eine Pfandrechtsbegründung hinreichenden Publizitätsakte ab (RS0011386). Sowohl die Mantelzession als auch die Globalzession werden wegen des Doppelzwecks der Abtretung von Forderungen zur Sicherung des Kredits und zur Befriedigung aus dem Realisat als Unterarten der Sicherungszession angesehen. Wegen der Sicherungsfunktion sind auch bei der Globalzession die besonderen Publizitätserfordernisse wie beim Pfandrechtserwerb einzuhalten. Für den Modus der Abtretung ist entweder eine Verständigung des über...

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