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ÖBA 3, März 2023, Seite 223

Zur Strafbarkeit juristischer Personen bei Verstößen gegen § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG (Anforderungen an das Risikomanagement zur Überprüfung des PEP-Status)

https://doi.org/10.47782/oeba202303022301

§§ 11, 35 FM-GwG; § 22 Abs 6 FMABG; § 9 VStG.

Die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „in angemessenen regelmäßigen Abständen“ in § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG durch das BVwG, nämlich, dass die Kunden lediglich halbjährlich oder sogar in noch größeren Zeiträumen daraufhin überprüft werden, ob sie in der Zwischenzeit einen PEP-Status erlangt haben, kann im Einzelfall jedenfalls nicht als unvertretbar erkannt werden.

-0019

Aus der Begründung des VwGH:

[36] Gem § 11 Abs 1 Z 1 FM-GwG hat die Erstrevisionswerberin als konzessioniertes Kreditinstitut über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei ihrem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden. Sofern eine Person als PEP erkannt wird, treffen die Erstrevisionswerberin verstärkte Sorgfaltspflichten (vgl § 9 FM-GwG), sodass dem zeitnahen Erkennen dies...

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