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ÖBA 3, März 2023, Seite 213

Zur Zulässigkeit mehrerer Exekutionsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten

https://doi.org/10.47782/oeba202303021301

Art 24, Art 55 EuGVVO 2012; § 354 EO.

Art 24 Nr 5 EuGVVO 2012 erfasst lediglich Verfahren aus Anlass einer Zwangsvollstreckung, nicht aber auch die eigentlichen Vollstreckungsverfahren selbst. Diese Norm bestimmt also nicht, in welchem Staat eine Zwangsvollstreckung eingeleitet werden darf und sie schließt auch Zwangsvollstreckungsverfahren in mehreren Mitgliedstaaten nicht aus.

Aus der Begründung:

[1] Mit vollstreckbarem Urteil des LG Köln vom wurde die VerpflichteteS. 214 schuldig erkannt, 1.) es bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Schuhe mit einem näher umschriebenen Logo zu kennzeichnen, in Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder derartige Handlungen durch Dritte begehen zu lassen, und 2.) dem Betreibenden darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die in Pkt 1.) des Urteils bezeichneten Handlungen begangen hat, uzw unter Angabe in Einzelnem beschriebener Umstände.

[2] Das ErstG bewilligte dem Betreibenden aufgrund dieses Titels antragsgemäß die Exekution gem § 354 EO zur Erwirkung der in Pkt 2.) des Urteils beschriebene...

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