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Die Regeln über die Art der Veröffentlichung des Prospekts richten sich nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage
https://doi.org/10.47782/oeba202303022102
§ 10 Abs 3 KMG idF BGBl I 69/2015, § 6 KMG, § 1 VStG.
Zwar ist ein Prospekt grundsätzlich über den Zeitpunkt der Veröffentlichung hinaus während der Gesamtdauer des öffentlichen Angebots bereitzuhalten. Die Regeln über die Art der Veröffentlichung richten sich jedoch nach der im Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden Rechtslage, weil es andernfalls zu einer unzulässigen Rückwirkung der verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierung kommen würde.
§ 10 Abs 3 KMG idF BGBl I 69/2015 sieht seit (Datum des Inkrafttretens der Bestimmung) zwar eine Verpflichtung zur zusätzlichen Veröffentlichung auf einer Internet-Seite für Prospekte vor, die gem Z 1 oder 2 in physischer Form veröffentlicht werden. Diese Verpflichtung besteht aber nicht für bereits vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung gesetzmäßig veröffentlichte Prospekte. Auch Nachträge zu einem Prospekt – unabhängig davon, ob sie vor oder nach der Novelle BGBl I 69/2015 veröffentlicht wurden – sind nach denselben Regeln wie der ursprüngliche Prospekt zu veröffentlichen.