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Gem § 88a Abs 2 Z 2 VfGG ist eine VfGH-Beschwerde gegen einen Beschluss des BVwG betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem § 30 Abs 2 VwGG unzulässig
https://doi.org/10.47782/oeba202303022401
BaSAG; § 30 Abs 2 VwGG; § 88a Abs 2 Z 2 VfGG.
Der VfGH ist gem § 88a Abs 2 Z 2 VfGG nicht zuständig, über Beschlüsse gem § 30a Abs 3 VwGG auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer (ordentlichen) Revision an den VwGH zu entscheiden. Dieser Ausschluss der Zuständigkeit des VfGH gilt auch für Beschlüsse auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer außerordentlichen Revision.