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ÖBA 3, März 2023, Seite 220

Einzelne Bankkunden haben keine Parteistellung und daher auch keine Akteneinsicht im aufsichtsbehördlichen Verfahren nach § 70 Abs 2 BWG

https://doi.org/10.47782/oeba202303022003

§ 70 Abs 2 BWG; § 8, 17 AVG.

§ 70 BWG normiert eine Reihe von Aufsichtsbefugnissen der FMA in ihrem Zuständigkeitsbereich als Bankenaufsichtsbehörde, die sie jederzeit zur Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Kreditinstitute-Verbünde und der Kreditinstitutsgruppen wahrnehmen kann. Es handelt sich dabei um Gläubigerschutzmaßnahmen, die die FMA für den Fall, dass die Gefahr besteht, dass ein Kreditinstitut seine Verpflichtungen gegenüber seinen Gläubigern nicht erfüllen kann oder für den Fall, dass die Stabilität des Finanzsektors dies erfordert, mit befristeter Wirksamkeit anordnen kann. Der VwGH teilt die Auffassung des VfGH zum Schutzzweck des Bankenaufsichtsrechts iSd Erk vom , G 224/2021 ua, Rn 2.1.8.2. (= ÖBA 2022, 138).

Der in § 70 Abs 2 BWG als Schutzzweck genannte Gläubigerschutz ist im Sinn eines kollektiven Gläubigerschutzes zu verstehen und meint die Gesamtheit der Bankkunden. Es lassen sich daher für die einzelnen Bankkunden als Bankgläubiger daraus keine subjektiven Rechte ableiten. Der mitbeteiligten Partei kam daher mangels Parteistellung kein Recht auf Akteneinsicht in das aufsichtsbehördliche Verfahren nach § 70 Abs 2 BWG zu.

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