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SWK 32, 10. November 1994, Seite 168

VfGH: Asylgesetz

Aufhebung von Teilen der Verfahrensbestimmung des § 20 Abs. 2 desAsylG — (§ 20 Abs. 2 AsylG 1991, BGBl. Nr. 8/1992)

Das Wort „offenkundig“ in § 20 Abs. 2 des AsylG wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Die Beschränkung der letztinstanzlichen Behörde auf die Ahndung „offenkundiger“ Verfahrensmängel der Unterinstanz bewirkt ... die Beseitigung der Möglichkeit der unbeschränkten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns auch durch den Verwaltungsgerichtshof und ermöglicht es daher der Behörde erster Instanz, sanktionslos (nicht den Grad der Willkür erreichende) Verfahrensfehler, mögen solche auch nur in besonderen Fällen vorliegen, zu begehen und somit in einem Teilbereich nicht „aufgrund der Gesetze“ (Art. 18 Abs. 1 B-VG) vorzugehen. Diese Rechtswidrigkeit ist auch entgegen Art. 130 Abs. 1 und Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes entzogen.

Von einer — im übrigen von der Bundesregierung gar nicht beantragten — Fristsetzung wurde Abstand genommen, weil § 20 Abs. 2 AsylG 1991 auch nach der Aufhebung des Wortes „offenkundig“ ohne völlige Veränderung seines Inhaltes anwendbar bleibt und somit gesetzliche Vorkehrungen nicht zu treffen sind.

Wenn auch von dieser Norm vielleicht nur wenige Fälle betroffen waren, ...

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