Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 1994, Seite 692

Wiedereinsetzung nach versäumtem Abtretungsantrag an den VwGH

Abtretungsantrag an den VwGH

(A. B.) — Lehnt der VfGH die Behandlung einer Beschwerde ab und handelt es sich nicht um einen Fall, der nach Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen ist, so hat er die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers zur Entscheidung darüber, ob dieser durch den Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurde, dem VwGH abzutreten (Art. 144 Abs. 3 B-VG). Ein solcher Antrag kann noch innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses des VfGH gestellt werden (§ 87 Abs. 3 VerfGG). Wird die Frist versäumt, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesfalls tritt der VfGH die Beschwerde, deren Behandlung er abgelehnt hat, durch seinen Referenten an den VwGH ab und überläßt diesem auch die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und damit über die Rechtzeitigkeit der VwGH-Beschwerde:

„Die rechtzeitige Erhebung der Beschwerde an den VfGH und ein (rechtzeitiger) Antrag auf Abtretung ist — ungeachtet des Umstandes, daß dies zunächst nur die Abtretung der Beschwerde durch den VfGH auslöst — ein Erfordernis der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde an den VwGH. Dieser sieht demgemäß einen an den VfGH gerichte...

Daten werden geladen...