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VfGH: Prüfung § 102 EStG 1988
• TeilweisePrüfungdes § 102 EStG 1988 i. d. F. Art. I Z 47 des ersten Abschnittes des AbgÄG 1989 — (BGBl. Nr. 660 Sonderausgabenbestimmung)
Folgender Satz wird von Amts wegen auf seine Verfassungsmäßigkeit geprüft:
„Er kann nur insoweit berücksichtigt werden, als er die nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte überstiegen hat.“
Der Satz enthält eine Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Verlusten beschränkt Steuerpflichtiger. (Prüfungsbeschluß)
(, B 131/93)