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SWK 32, 10. November 1994, Seite 167

Altersheimbewohner: Telefonkosten

§ 6 Z 6 UStG)

Zu einemmenschenwürdigen Lebenbetagter Personen gehört, daß sie mit ihrer Umwelt telefonieren können — (§ 6 Z 6 UStG)

Der Beschwerdeführer ist ein Sozialhilfeverband im Sinne des § 19 des Steiermärkischen Landesgesetzes über die Sozialhilfe, der drei Altenpflegeheime unterhält, in denen die Heimbewohner gegen Entgelt (auch) Telefonate führen können.

Strittig ist, ob die den Heimbewohnern in Rechnung gestellten Telefonkosten der Umsatzsteuer unterliegen.

„Nach § 1 Abs. 1 Stmk. SHG soll durch die Sozialhilfe jenen Personen die Führung eines menschenwürdigen Lebens ermöglicht werden, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen ... Der VwGH schließt sich der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung an, daß es sich bei der Duldung der Nutzung der sich in den Altenpflegeheimen befindlichen Telefoneinrichtungen um eine Leistung handelt, die es den Heimbewohnern ermöglicht, mit ihrer Mitwelt in Kontakt zu treten und zu bleiben, was für die Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich ist. Die Entgelte aus der Duldung der Nutzung der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Unternehmens den Heimbewohnern zur Verfügung gestellten Telefoneinrichtungen sind daher zwar nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG steuerbar, jedoch na...

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