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Verfahren: mündliche Verhandlung
• Einemündliche Verhandlungvor dem Unabhängigen Verwaltungssenat muß durchgeführt werden, wenn der einer Übertretung des Glücksspielgesetzes Beschuldigte dies beantragt hat — (§ 51 a Abs. 1 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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