Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 1994, Seite 167

Verfahren: mündliche Verhandlung

Einemündliche Verhandlungvor dem Unabhängigen Verwaltungssenat muß durchgeführt werden, wenn der einer Übertretung des Glücksspielgesetzes Beschuldigte dies beantragt hat — (§ 51 a Abs. 1 VStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
Daten werden geladen...