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Verfahren: Säumnisbeschwerde
• Bei einerSäumnisbeschwerdegeht die Zuständigkeit zur Erlassung eines ausständigen Bescheides nicht bereits mit der Erhebung der Säumnisbeschwerde auf den VwGH über, sondern erst, wenn die ursprünglich säumige Behörde die ihr vom VwGH gesetzte Frist ungenützt verstreichen ließ — (§ 36 Abs. 2 VwGG), (Abweisung)
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