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SWK 32, 10. November 1994, Seite 691

Dienstzettel und Dienstvertrag gebührenfrei

Dr. Hans Trattner

Schon immer war es möglich, anstelle eines Dienstvertrages dem Arbeitnehmer einen Dienstzettel auszufolgen, ja manche Kollektivverträge haben sogar die Ausfolgung eines Dienstzettels vorgeschrieben. Der Dienstzettel ist eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. 459/1993, verpflichtet den Arbeitgeber, bei Neueinstellungen von Arbeitnehmern (seit ) schriftliche Aufzeichnungen über die wesentlichen arbeitsvertraglichen Regelungen — also einen Dienstzettel — auszufolgen. Der Dienstzettel ist unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses dem Dienstnehmer auszuhändigen.

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) schreibt dezidiert vor, welche Angaben der Dienstzettel zu enthalten hat, und zwar:

1. Name und Anschrift des Arbeitgebers

2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers

3. Beginn des Arbeitsverhältnisses

4. Bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses

5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin

6. Gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte

7. Allfällige Einstufung in ein generelles Schema

8. Vorgesehene Verwendung

9. Anfangsbezug (Grundgehalt, -lohn...

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