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Die umstrittene Mindestkörperschaftsteuer
Die umstrittene Mindestkörperschaftsteuer
Mit VfGH-Beschwerden gegen den § 24 Abs. 4 KStG ist zu rechnen
VON PROF. DR. FRANZ WEILER
Ein Leser schrieb an die SWK: „Mit Notariatsakt vom wurde die A. GmbH rückwirkend mit Stichtag (Regelbilanzstichtag) gemäß den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Umgründungssteuergesetz in der Fassung Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 1993 unter Verzicht auf Liquidation und Kapitalerhöhung mit der B. GmbH verschmolzen. Das Finanzamt schrieb der übertragenden A. GmbH, die in der Zwischenzeit im Firmenbuch gelöscht wurde, eine Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 1994 in Höhe von 15.000 S vor, obwohl es die A. GmbH seit nicht mehr gibt. Wir haben deshalb eine Berufung eingebracht. Diese Berufung wurde vom Finanzamt mit vielen anderen Berufungen gegen die Vorschreibung einer Mindestkörperschaftsteuer für das Jahr 1994 (aus verfassungsrechtlichen Gründen) zur Erledigung bzw. Stellungnahme an die Finanzlandesdirektion übersandt.
Die in der Zwischenzeit vorgeschriebenen zwei Kalendervierteljahre haben wir bis heute nicht eingezahlt. Wir befürchten aber Exekutionsmaßnahmen des Finanzamtes.
Welche Möglichkeiten gibt es, unsere Berufung, losgelöst von den übrigen verfassungsrechtlichen Problemen einer raschen und unbürokratischen Erledigung seitens der Finanzbehörde zuzuführen, weil wir glauben, daß unser Fall mit den übrigen sonstigen Fällen in keiner Weise etwas zu tun hat?
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Die SWK antwortete:
„Da die übertragende Gesellschaft im Jahr 1994 nicht mehr besteht, kann ihr auch keine Körperschaftsteuer für 1994 vorgeschrieben werden. Der jetzt vorliegende Bescheid ist ein Vorauszahlungs bescheid. Es müßte deshalb das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid erlassen, in dem festgestellt wird, daß für 1994 keine Körperschaftsteuer vorzuschreiben ist. Bei der Buchung dieses Null-Bescheides ist die belastete Körperschaftsteuer wieder gutzuschreiben.
Es wäre deshalb von Ihnen beim Finanzamt einzubringen:
1. Ein Antrag auf Aussetzun g. Sie müßten dann die Ihnen belasteten Beträge — bisher 7500 S — nicht einzahlen.
2. Ein Antrag, die Körperschaftsteuer für die übertragende Gesellschaft für 1994 mit Null festzustellen.“>∗
In anderen Fällen ist das nicht so einfach. Grundsätzlich entsteht der Abgabenanspruch für die Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind (§ 4 Abs. 2 BAO), das ist, wenn die Körperschaft am bestanden hat, an diesem Tag.
Der Computer des Bundesrechenamtes druckte im April 1994 für alle Kapitalgesellschaften, denen bisher keine Körperschaftsteuervorauszahlung für 1994 oder eine Körperschaftsteuervorauszahlung von weniger als 15.000 S vorgeschrieben war, Bescheide aus, in denen die Körperschaftsteuervorauszahung für 1994 und Folgejahre mit 15.000 S festgesetzt wird. In der Begründung wird darauf hingewiesen, daß gemäß § 24 Abs. 4 KStG eine Mindeststeuer von 15.000 S jährlich zu entrichten ist. Solche Bescheide bekamen auch Kapitalgesellschaften, die es nicht mehr gibt, weil sie mit einer anderen Gesellschaft verschmolzen wurden, liquidiert oder von Amts wegen gelöscht wurden. Betroffen sind aber auch die vielen kleinen GmbH, die bei Gesellschaften m. b. H. & Co. KG Komplementär-Gesellschaft sind und dafür eine Entschädigung von ein paar tausend Schilling erhalten.
S. A 503
Die Rechtsgrundlage für die Mindestkörperschaftsteuer ist § 24 Abs. 4 KStG 1988, der durch das Steuerreformgesetz 1993 mit Wirkung ab 1994 in das Körperschaftsteuergesetz eingefügt worden ist. Diese Bestimmung lautet:
„Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften haben eine Mindeststeuer von 15.000 S jährlich zu entrichten. Diese Steuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 im Ausmaß einer im Veranlagungszeitraum oder in den folgenden sieben Veranlagungszeiträumen entstehenden Körperschaftsteuerschuld insoweit anzurechnen, als die Körperschaftsteuerschuld 15.000 S übersteigt.“
Gegen die Mindestkörperschaftsteuer bestehen beachtliche verfassungsrechtliche Bedenken. Tausende der betroffenen Gesellschaften haben deshalb Berufung eingebracht. Wie wir hören, gibt es Finanzämter und Finanzlandesdirektionen, die so effizient arbeiten, daß schon diesbezügliche rechtskräftige Abweisungen der zweiten Instanz vorliegen, und es wird erwartet, daß solche Abweisungen zum Anlaß für Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof genommen werden.
Die Bescheide vom April 1994 sind Vorauszahlungsbescheide
Mit den jetzt vorliegenden Bescheiden wird noch nicht die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben, sondern es wird nur die Vorauszahlung an Körperschaftsteuer für 1994 und Folgejahre mit 15.000 S festgesetzt, allerdings aufgrund einer umstrittenen gesetzlichen Bestimmung. Die Körperschaftsteuer für 1994, auch die Mindestkörperschaftsteuer, kann — von Ausnahmen abgesehen — erst nach Ablauf des Jahres 1994 festgesetzt werden (§ 24 Abs. 1 KStG), denn vorher weiß weder der Steuerpflichtige noch das Finanzamt, wie hoch der steuerliche Gewinn oder Verlust 1994 sein wird (die steuerpflichtige Gesellschaft kann ja einen Millionen-Gewinn zu versteuern haben). Das Finanzamt hat deshalb nach Abgabe der Körperschaftsteuererklärung für 1994 einen Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen (§ 24 Abs. 1 KStG), der wieder mit Berufung bekämpft werden kann. Wenn das körperschaftsteuerpflichtige Einkommen unter 44.200 S bleibt, so wird das Finanzamt — vorausgesetzt, daß in diesem Zeitpunkt der § 24 Abs. 4 KStG über die Mindestkörperschaftsteuer noch in Kraft ist — die Körperschaftsteuer für 1994 mit 15.000 S festsetzen. Die Grenze von 44.200 S ergibt sich daraus, daß bis zu einem Einkommen von 44.100 S die 34%ige Körperschaftsteuer niedriger ist als die Mindestkörperschaftsteuer von 15.000 S.
Die Möglichkeit einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde
Wie erwähnt, ist mit Verfassungsgerichtshofbeschwerden gegen den § 24 Abs. 4 KStG zu rechnen. Wenn den Beschwerden einige Aussicht auf Erfolg zuerkannt wird, leitet der Verfassungsgerichtshof ein Gesetzprüfungsverfahren ein, das dazu führen kann, daß § 24 Abs. 4 KStG als verfassungswidrig aufgehoben wird. In der Regel tritt eine Aufhebung am Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft (Art. 140 Abs. 5 Bundesverfassungsgesetz). Für die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände bleibt die aufgehobene Bestimmung weiterhin in Kraft, mit Ausnahme der „Anlaßfälle“. Würde der Verfassungsgerichtshof den § 24 Abs. 4 KStG im Jahr 1995 aufheben, so hätten wohl die Steuerpflichtigen, die nicht Anlaßfälle waren, die Mindestkörperschaftsteuer noch für 1994 zu entrichten.
Um ein Anlaßfall zu sein, muß die Beschwerde vor der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof bei diesem eingebracht worden sein. Voraussetzung für eine Verfassungsgerichtshof-Beschwerde ist die Erschöpfung des Instanzenzuges. Dieser Wettlauf mit der Zeit kann voraussichtlich nur dann gewonnen werden, wenn die Finanzbehörden (Finanzamt und Finanzlandesdirektion) ihrer Entscheidungspflicht nachkommen.
S. A 504
Für die Finanzbehörden ist übrigens die Erledigung der Berufungen sehr einfach; sie können eine solche Berufung mit der Begründung abweisen, daß der Bescheid dem Gesetz entspricht. Es ist nicht Sache der Finanzverwaltung, sich mit verfassungsrechtlichen Bedenken auseinanderzusetzen. Es gibt deshalb keinen Grund, daß die Finanzbehörden nicht ihrer Pflicht nachkommen und ohne Verzug über die Berufungen entscheiden. Sie ersparen damit den Steuerpflichtigen Devolutionsanträge und Säumnisbeschwerden. Der Weg zum Verfassungsgerichtshof wäre dann offen.