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Bescheid: Zustellung
•Ein schriftlicher
Bescheidist erst ab dem Zeitpunkt erlassen, in dem er rechtswirksam zugestellt worden ist — (§ 15 Abs. 1 Z 3 Börsegesetz)
Gemäß § 97 Abs. 2 der Börseordnung waren die Maklersicherheiten gemäß § 10 vom Kartenausschuß bis zu bestimmen und von den Freien Maklern bis zu erlegen. Der Bescheid über die Festsetzung der Maklersicherheit, zahlbar bis , wurde im Beschwerdefall erst am zugestellt und war deshalb verspätet. (Aufhebung des Bescheides der Wiener Börsekammer wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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