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Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden
Der Spruch eines Feststellungsbescheides gemäß § 188 Abs. 1 lit. b BAO hat auch Veräußerungsgewinne sowie die Höhe der tariflich begünstigten Einkünfte (§§ 36 und 37 EStG) der Mitunternehmer überhaupt zu erfassen. Wurden die anteiligen Einkünfte des Gesellschafters einer KG in einem solchen Bescheid aber zur Gänze als Halbsatzeinkünfte gemäß § 37 Abs. 1 EStG 1988 ausgewiesen, weil ein laufender Verlust der KG von rund 8,5 Mio. S zunächst mit einem — darin noch nicht enthaltenen — Sanierungsgewinn von 7 Mio. S und erst danach mit einem Veräußerungsgewinn von rund 9,3 Mio. S ausgeglichen wurde, war die Behörde bei der Erlassung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters (gemäß § 192 BAO) an diese Feststellungen gebunden. Der Abgabenbescheid konnte nicht mehr mit der Begründung angefochten werden, daß die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen unzutreffend sind und vom Vorliegen eines (steuerfreien) Sanierungsgewinnes auszugehen wäre (§ 252 Abs. 1 BAO). (§ 36 EStG 1988; Entscheidung der FLD Tirol vom )