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GmbH-Geschäftsführer: Haftung
•Der Geschäftsführer einer GmbH kann nur dann zur Haftung für Abgabenschulden der in Konkurs geratenen GmbH herangezogen werden, wenn dem Geschäftsführer ein
schuldhaftes Verhaltennachgewiesen wird — (§ 54 Abs. 1 WAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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