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Erbschafts und Schenkungssteueranrechnung
(BMF) — In der Art und Weise der Erbschafts- und Schenkungssteueranrechnung gemäß § 24 Abs. 5 EStG 1988, wie sie von der Finanzverwaltung aufgrund der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe Erkenntnis vom , Zl. 94/13/0282) gehandhabt wird, bleiben Schulden nicht unberücksichtigt. Die Schulden kürzen die Bemessungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuer und wirken sich damit auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer aus, die zwecks Ermittlung des Belastungsprozentsatzes zu den nicht um Schulden gekürzten Aktiva ins Verhältnis zu bringen ist. Aus der Anwendung des Belastungsprozentsatzes auf die stillen Reserven ergibt sich sodann die anrechenbare Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Durch diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechende Art der Erbschafts- und Schenkungssteueranrechnung wird bewirkt, daß Schulden nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im Rahmen des Belastungsprozentsatzes anteilsmäßig auf die stillen Reserven entfallen. (