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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite 324

Reinigung von Berufskleidung als Werbungskosten

Auch die Reinigung im eigenen Haushalt kann berücksichtigt werden

Eduard Müller

Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. In der demonstrativen Aufzählung des § 16 EStG werden die Ausgaben für Berufskleidung in Zusammenhang mit Arbeitsmitteln explizit als Werbungskosten angeführt (§ 16 Abs. 1 Z 7 EStG). Mit dieser ausdrücklichen Anführung der Berufskleidung wollte der Gesetzgeber offenbar zum Ausdruck bringen, daß im Gegensatz dazu die Kosten für die bürgerliche Kleidung — auch wenn diese in Ausübung des Berufes getragen wird — zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben der privaten Lebensführung gehört.1) Ist ein Kleidungsstück typische Berufskleidung, so sind nicht nur die Anschaffungskosten, sondern auch sonstige Aufwendungen zur Instandhaltung oder zur Reinigung als Werbungskosten zu qualifizieren (»Akzessorität der Folgekosten«).2) Zu den typischen Beispielen für Berufskleidung zählen unbestrittenerweise neben der Arbeitsschutzkleidung vor allem Uniformen.3)

Hinsichtlich der Reinigung der Berufskleidung der Exekutive hat die Finanzverwaltung im Vorjahr pauschale Aufwendungen als glaubhaft für den Werbungskostenabzug akzeptiert. Nunmehr wird — wenn auch nicht einheitlich — die Ansicht vertreten, daß nur die mit Beleg nachgewiese...

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