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Zweifelsfragen zum Übergangsgewinn
des Steuerreformgesetzes 1993)
(BMF) — Aufgrund der Neufassung des § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 durch das Steuerreformgesetz 1993 unterliegen Übergangsgewinne nurmehr in bestimmten Ausnahmefällen einer Veräußerung oder Aufgabe des Betriebes dem ermäßigten Steuersatz (begünstigte Übergangsgewinne). Begünstigt sind die anläßlich einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entstandenen Übergangsgewinne dann, wenn der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige
— gestorben ist,
— erwerbsunfähig ist oder
— das 55. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Zum Ausnahmefall einer Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe wegen Todes des Steuerpflichtigen wird im neu gefaßten § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 darauf Bedacht genommen, daß zwischen freiwilligem und zwangsläufigem Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht mehr zu unterscheiden ist und daß die Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebes entsprechend der bestehenden Rechtsanwendung grundsätzlich nicht dem Erblasser, sondern dessen Erben zuzurechnen ist. Der neugefaßte § 37 Abs. 2 Z 3 EStG 1988 kann sinnvoll nur dahingehend verstanden werden, daß der anläßlich der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe entstehende Übergangsgewinn ohne Einschränkung begünstigt ist...