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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite 061

Landwirtschaftliche Nutzfläche: Neueinschätzung

•Eine

Neueinschätzungvon landwirtschaftlichen Nutzflächen ist durchzuführen, wenn eine wesentliche und nachhaltige Änderung der Ertragsfähigkeit eingetreten ist — (§ 1 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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