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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite 318

Notwendiges Betriebsvermögen bei einem wesentlich beteiligtenGmbHGeschäftsführer

GmbH-Geschäftsführer (§ 22 Z 2 EStG)

(BMF) — Solange ein wesentlich beteiligter Geschäftsführer einer GmbH nur Einkünfte gemäß § 22 Z 2 zweiter Fall EStG 1988 bezieht, ist nach ho. Überlegungen kaum denkbar, daß ein Grundstück, welches er der GmbH entgeltlich zur Nutzung überläßt, zum Betriebsvermögen hinsichtlich dieser obzitierten Einkünfte wird. Es handelt sich bei diesen Einkünften um solche, die an und für sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wären, jedoch aufgrund einer gesetzlichen Fiktion in die Einkunftsgruppe 2 gereiht werden. Kernbereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind Einkünfte aus einem (aktiven oder früheren) Dienstverhältnis, in dem der Einkunftsbezieher seine Arbeitskraft schuldet. Die entgeltliche Überlassung eines Grundstückes hat zur Geschäftsführertätigkeit keinen Bezug.

Denkbar wäre allerdings, daß das Grundstück zum Betriebsvermögen eines anderen Betriebes des Geschäftsführers gehört, oder daß aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine verdeckte Einlage anzunehmen wäre. Ist die GmbH Komplementär einer GmbH & Co. KG und der Gesellschafter-Geschäftsführer Kommanditist, so wird das Grundstück Betriebsvermögen, wenn es der KG zur Verfügung gestellt...

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