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SWK 14, 10. Mai 1994, Seite 062

Bescheidaufhebung durch Oberbehörde

§ 299 BAO), (Ab

•Die Oberbehörde hat einen

Bescheidaufzuheben, der — gleichgültig aus welchen Ursachen — rechtswidrig ist — (§ 299 BAO), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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