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Sanierungsgewinn
•Sanierungsgewinn (§ 36 EStG)
(BMF) — Die Anwendung des § 36 Einkommensteuergesetz 1988 auf den dargestellten Sachverhalt erscheint bei Vorliegen der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungsabsicht grundsätzlich möglich, wenn die Sanierung durch den Verzicht des (der) typisch still Beteiligten auf die Rückzahlung der Einlage eintritt. Sollten aber atypisch stille Beteiligungen beabsichtigt sein, kann aus steuerlicher Sicht nicht von einer Sanierung gesprochen werden, da diesfalls sowohl Einlagen wie auch Forderungsverzichte durch Mitunternehmer nur Auswirkungen auf den Stand der Kapitalkonten haben können und daher keine Sanierung des Unternehmens, sondern nur eine solche eines Schuldners (Mitunternehmers) eintreten kann.
Zur Frage der Bewertung der stillen Einlagen nach dem Forderungsverzicht kann die dargestellte Auffassung der Zulässigkeit einer Teilwertberichtigung nicht geteilt werden. Da die Einlage bereits unter der Voraussetzung des Forderungsverzichtes getätigt wird, kann unter der Voraussetzung, daß es sich bei der Beteiligung um einen Bestandteil eines Betriebsvermögens handelt, von einer nachträglichen nachhaltigen Entwertung, die zu einer Teilwertberichtigung Anlaß gäbe, nicht gesprochen werden. Vielmehr is...