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Verbandsverantwortlichkeit; Verfassungskonformität; Schuldprinzip
Holzinger, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist verfassungskonform – Anmerkung zu ua, ÖJZ 2017, 338
Mit dem Erkenntnis vom , G 497/2015, hat der VfGH die Verfassungsmäßigkeit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden unter dem Blickwinkel des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebots sowie des Art 6 EMRK bestätigt. Der VfGH begründet die Verantwortlichkeit des Verbandes damit, dass „es in [dessen] Verantwortungsbereich [liegt], Entscheidungsträger auszuwählen, die für ein gesetzmäßiges Verhalten des Verbands sorgen“. Wenn es aber ein gesondertes „Organisations- oder Auswahlverschulden“ ist, das die Verantwortlichkeit des Verbandes auslöst, ist es für die Autorin unverständlich, aus welchem Grund die Begehung einer Straftat durch einen Entscheidungsträger automatisch und unwiderleglich mit einem solchen Organisationsmangel gleichgesetzt wird.