Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafbarkeit von Preisabsprachen im Vergabeverfahren
Zum Verhältnis der §§ 146 ff StGB zu § 168b StGB
Absprachen zwischen Bewerbern bzw Bietern in Vergabeverfahren werden von der Rsp zumeist §§ 146 ff StGB unterstellt, lassen sich regelmäßig aber auch unter § 168b StGB subsumieren. Das Verhältnis der Bestimmungen zueinander ist in der Literatur bislang umstritten und war noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des OGH. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob §§ 146 ff StGB zu § 168b StGB in echter Konkurrenz stehen oder Scheinkonkurrenz vorliegt.
1. Problemaufriss
Absprachen zwischen Bewerbern bzw Bietern sind in Vergabeverfahren keine Seltenheit und finden sich in regelmäßigen Abständen auch im Fokus der Medien. Es verwundert somit nicht, dass auch die österreichischen Gerichte immer wieder mit diesen Verhaltensweisen befasst sind. Derartige Submissionsabsprachen lassen sich meist problemlos unter § 168b StGB subsumieren, der sich auch bereits aufgrund seiner Bezeichnung als einschlägige Bestimmung hervortut. In der Rsp wurde § 168b StGB bislang jedoch eher stiefmütterlich behandelt, und das von den Bewerbern und Bietern gesetzte Verhalten wird regelmäßig als Betrug gem §§ 146 ff StGB eingeordnet.
Eine Strafbarkeit wegen Betrugs darf durchaus bezweifelt werden. Problematisch gestaltet sich dabei vor allem die Feststellung eines Vermögensschadens. Im Fall einer Preisab...